Baden-württembergisches Finanzgericht: Brennelementesteuer ist nicht verfassungswidrig
Im Herbst 2010 beschloss die schwarz-gelbe Bundesregierung, die Laufzeiten der Atomkraftwerke zu verlängern. Im Gegenzug wurde allerdings die sogenannte Brennelementesteuer eingeführt, welche die Betreiber der Kernkraftwerke bezahlen müssen. Ungefähr ein halbes Jahr später kam es jedoch im japanischen AKW Fukushima nach einem Erdbeben sowie einem Tsunami zu einer schweren Katastrophe, deren Auswirkungen auch die deutsche Bevölkerung und dadurch letztendlich auch die Regierung aufschreckten. Die Folge: Vor der Sommerpause im letzten Jahr entschieden CDU und FDP, bis 2022 stufenweise alle sich noch im Betrieb befindenden Reaktoren vom Netz zu nehmen – die eingeführte Brennelementesteuer blieb dabei allerdings erhalten.
Dafür hatten wiederum die Energieversorger nur wenig Verständnis, einige reichten dagegen Klage ein, da ihrer Ansicht nach durch die neuerliche Entscheidung die umstrittene Steuer rechtswidrig wurde. Vor Gerichten in Berlin und Hamburg konnten diese Teilerfolge erzielen, da in den entsprechenden Urteilen die Rechtsmäßigkeit der Steuer angezweifelt wurde. Das baden-württembergische Finanzgericht entschied nun jedoch, die Steuer Brennelementsteuer sei nicht verfassungswidrig.
Der Energiekonzern EnBW hatte zwar die von ihm verlangte Steuer bezahlt, anschließend jedoch Einspruch dagegen eingereicht. Die Richter entschieden in dem anschließenden Verfahren, an der Verfassungsmäßigkeit des dazu gehörigen Kernstoffsteuergesetzes gebe es keine Zweifel. Ein Sprecher des Versorgers gab bekannt, die Entscheidung des Gerichtes werde bei der EnBW überprüft. Derzeit ist geplant, die umstrittene Brennelementsteuer bis 2016 zu erheben; das würde bei den insgesamt neun sich noch im Betrieb befindenden Meilern eine Summe von 150 Millionen Euro pro Jahr bei jedem Kraftwerk ergeben.
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